§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen »Wieblinger Bund e.V.«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Verbindung der ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Elisabeth-von-Thadden-Schule in Wieblingen untereinander sowie mit der Schule und ihren Lehrern lebendig zu erhalten. Er soll insbesondere auch dazu dienen, durch Beiträge und freiwillige Leistungen aus dem Kreis der Mitglieder einen Hilfsfond zu schaffen und damit die Bestrebungen der Schule zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« in §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die als Schüler/in die Elisabeth-von-Thadden-Schule besucht hat sowie ehemalige Lehrkräfte und Mitarbeiter/innen der Elisabeth-von-Thadden-Schule.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen und alles zu unterlassen, was seinem Zweck schadet.

§ 4 Ehrenmitglieder

Wer sich besondere Verdienste um den Verein oder die Schule erworben hat, kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der übrigen Mitglieder.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die mit Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres auszusprechen ist.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Vorstandsbeschluss, sofern das betreffende Mitglied den fälligen Jahresbeitrag nicht spätestens innerhalb eines Monats nach der zweiten Erinnerung auf das Vereinskonto einbezahlt hat.
  3. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zu seiner Anhörung zu geben. Es ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied den Ausschluss schriftlich mit, der mit seinem Ausspruch wirksam wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/dem ersten Vorsitzenden
    2. der/dem zweiten Vorsitzenden
    3. der/dem Schriftführer/in
    4. der/dem stellvertretenden Schriftführer/in
    5. der/dem Schatzmeister/in
  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass die/der zweite Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung der/des ersten Vorsitzenden vertritt.

§ 9 Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss ein Ersatzmitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommisarisch wahrnimmt. Es ist in der folgenden Mitgliederversammlung eine außerordentliche Neuwahl durchzuführen. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der turnusmäßigen Neuwahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
  3. Ein Vorstandsmitglied, das ausscheidet, bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes gemäß Absatz 2 im Amt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Aufgabe des Vorstandes ist die Verwaltung des Vereins und die laufende Unterrichtung der Mitglieder durch Rundbriefe etc.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Beiträge und der zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe der in § 2 angeführten Vereinszwecke, sowie allen in dieser Satzung ihm vorbehaltenen Angelegenheiten.
  3. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Das gilt auch bei Verhinderung des Schriftführers.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung ist nicht möglich.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes jedoch ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach der Liquidation noch verbleibende Vermögen an die Elisabeth-von-Thadden-Schule in Wieblingen, die als gemeinnützig anerkannt ist, zur Verwendung von Freistellen und Ermäßigungen überwiesen.
  3. Der Vorstand bestellt aus seinen Reihen einen Liquidator, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschlossen hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.10.1991 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 10.10.2009 geändert und teilweise neu gefasst.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Änderungen der Satzung zu beschließen, die vom Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder vom Finanzamt zur Herbeiführung der Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Vereins als gemeinnützig verlangt werden.
  3. Sofern eine Satzungsbestimmung rechtsunwirksam ist, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Diese Satzung wurde verabschiedet am 10. Oktober 2009 in der Mitglieder­­versammlung des Wieblinger Bundes.

Bitte beachten Sie ergänzend zur Satzung die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO.