Von der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2024 sollen nachfolgend aufgelistete Änderungen an der Vereinssatzung beschlossen werden. Die aktualisierte zu beschließende Vereinssatzung ist hier als Download hinterlegt.
Die Änderungen im Einzelnen mit Erläuterungen:
- [§ 1, Nr. 2] Der Verein ist beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
(Zuvor war hier das Amtsgericht Mannheim erwähnt; die Zuständigkeit ist aber zum Amtsgericht Heidelberg gewechselt. Um bei einer erneuten Änderung nicht noch einmal die Satzung ändern zu müssen, soll sich hier einfach auf das zuständige Amtsgericht bezogen werden.) - [§ 1, Nr. 3] Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
(Für die Kassenabrechnung ist es sinnvoll, das Geschäftsjahr auf diesen Zeitraum zu ändern, da beispielsweise der Großteil an Beitragszahlungen im Dezember und Januar eingeht und diese dann künftig nicht mehr auf zwei Geschäftsjahre aufgeteilt werden müssen.) - [§ 8, Nr. 1 f.] Es können beliebig viele Beisitzer von der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
(Um weitere Unterstützer ohne feste Aufgaben als Vorstandsposten gewinnen zu können, soll es möglich sein, beliebig viele Beisitzer in den Vorstand zu wählen.) - [§ 9, Nr. 1] Beim Wechsel des Schatzmeisters beendet dieser noch das laufende Geschäftsjahr.
(Um den Übergang bei einem Wechsel im Posten des Schatzmeisters einfacher zu gestalten und das letzte Geschäftsjahr sauber abzuschließen, wird diese Änderung vorgeschlagen.) - [§ 11, Nr. 3] Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
(Es soll in Zukunft flexibel auf etwaige Sondersituationen wie Pandemien etc. reagiert werden können. Zudem kann im Falle einer Verschiebung des Ehemaligentreffens trotzdem eine turnusgemäße Mitgliederversammlung im Online-Format stattfinden.) - [§ 12, Nr. 2] Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, möglichst für die Elisabeth-von-Thadden-Schule in Wieblingen.
(An dieser Stelle war bislang die Schule selbst genannt; es muss aber eine Körperschaft eingesetzt werden, was hiermit nachgebessert wird.)